Wie viele Cannabispflanzen sind erlaubt?

Grün ist Gold
2024-08-09 12:13:00 / Grün ist Gold / Kommentare 0
Wie viele Cannabispflanzen sind erlaubt? -

Unserer Auffassung nach ist es gestattet eine unbegrenzte Anzahl an vegetaiven Cannabispflanzen zu pflegen. In diesem Beitrag erklären wir Dir wie wir zu dem Schluss kommen und was das genau für Dich beteutet.

Um die Aussage, dass der Besitz von Stecklingen, Jungpflanzen und Mutterpflanzen in unbegrenzter Anzahl in Deutschland gestattet ist, detailliert zu begründen und zu bestätigen, wird im Folgenden auf spezifische gesetzliche Bestimmungen, völkerrechtliche Regelungen und die Single Convention von 1961 eingegangen.

1. Gesetzliche Grundlage im KCanG

Das Konsumcannabisgesetz (KCanG), das am 1. April 2024 in Kraft trat, regelt den Umgang mit der Pflanze Cannabis und ihren Derivaten neu. Besonders relevant sind hierbei die Paragrafen und Definitionen im KCanG:

  • § 1 Nr. 6 KCanG: Definiert „Stecklinge“ als Jungpflanzen oder Sprossteile von Cannabispflanzen, die zur Anzucht von Cannabispflanzen verwendet werden sollen und über keine Blütenstände oder Fruchtstände verfügen.
  • § 1 Nr. 8 KCanG: Definiert „Cannabis“ als Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile sowie Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, jedoch ausdrücklich ausgenommen von dieser Definition sind „Vermehrungsmaterial“, zu dem Stecklinge und Samen zählen.

Da Stecklinge und Jungpflanzen keine Blüten- oder Fruchtstände haben, fallen sie nicht unter die Definition von „Cannabis“ im Sinne des KCanG und sind daher nicht den strengen Regulierungen unterworfen, die für blühende Cannabispflanzen gelten. Daher gibt es keine gesetzliche Begrenzung für den Besitz von Stecklingen oder Jungpflanzen.

2. Erlaubnis zur Pflege von Mutterpflanzen

Mutterpflanzen spielen eine wesentliche Rolle bei der Erzeugung von Vermehrungsmaterial, insbesondere Stecklingen, die zur Anzucht von Cannabispflanzen verwendet werden. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) erlaubt die Pflege von Mutterpflanzen, da diese Pflanzen regelmäßig beschnitten werden, um Stecklinge zu erzeugen, und dabei keine Blüten oder Fruchtstände ausbilden.

  • § 1 Nr. 6 KCanG: Definiert Stecklinge als Jungpflanzen oder Sprossteile, die zur Anzucht von Cannabispflanzen verwendet werden sollen und keine Blütenstände oder Fruchtstände aufweisen. Da Mutterpflanzen diese Bedingungen erfüllen, gelten sie nicht als „Cannabis“ im Sinne des Gesetzes und können daher in unbegrenzter Anzahl gehalten und gepflegt werden.

3. Single Convention von 1961

Die Single Convention über Suchtstoffe von 1961 ist ein völkerrechtliches Abkommen, das den Umgang mit bestimmten Betäubungsmitteln international regelt. In diesem Kontext ist die Definition von Cannabis in der Single Convention von Bedeutung:

  • Artikel 1(b) der Single Convention: Definiert „Cannabis“ als die Blüten- oder Fruchtstände der Cannabispflanze, denen das Harz nicht entzogen worden ist. Ausdrücklich ausgenommen von dieser Definition sind die Samen und Blätter der Pflanze, sofern sie nicht mit Blüten- oder Fruchtständen vermengt sind.

Diese Definition hat direkte Auswirkungen auf die nationale Gesetzgebung in Deutschland. Da die Single Convention Stecklinge und Samen von der Definition von „Cannabis“ ausschließt, werden diese auch im KCanG nicht als „Cannabis“ betrachtet.

4. Völkerrechtliche Bestimmungen und EU-Recht

Das uns vorliegende Rechtsgutachten verweist darauf, dass Cannabissamen und Stecklinge international nicht reguliert sind und keine Suchtstoffe im Sinne der völkerrechtlichen Abkommen sind. Dies spiegelt sich auch in der europäischen und nationalen Gesetzgebung wieder:

  • EU-Rahmenbeschluss 2004/757/JHA: Dieser Rahmenbeschluss verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, den Anbau, die Herstellung und den Handel mit Drogen unter Strafe zu stellen, wenn dies ohne entsprechende Berechtigung geschieht. Allerdings fallen Samen und Stecklinge nicht unter die Kategorie der „Drogen“, da sie nach der Single Convention nicht als Suchtstoffe eingestuft werden.

  • Art. 28 der Single Convention: Regelt, dass die Bestimmungen der Convention keine Anwendung auf den Anbau der Cannabispflanze zu industriellen oder gärtnerischen Zwecken finden, was Samen und Stecklinge einschließt, solange diese nicht zu Rauschzwecken verwendet werden.

5. Neue Rechtslage nach KCanG

Das KCanG stellt klar, dass der Umgang mit Cannabissamen und Stecklingen erlaubt ist, solange diese nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind. Besonders relevant ist:

  • § 4 KCanG: Erlaubt den Umgang mit Cannabissamen, sofern sie nicht für den unerlaubten Anbau bestimmt sind. Dies bedeutet, dass Konsumenten Cannabissamen für den Eigenanbau erwerben dürfen, und auch Stecklinge in unbegrenzter Anzahl besitzen dürfen, da diese keine regulierten Pflanzen im Sinne des Gesetzes darstellen.

6. Hinweis auf Eigenverantwortung und rechtliche Beratung

Trotz der dargelegten rechtlichen Grundlagen ist es wichtig zu betonen, dass die Gesetzeslage komplex ist und von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausgelegt werden kann. Es wird daher dringend empfohlen, sich vor dem Erwerb oder der Pflege von Stecklingen, Jungpflanzen und Mutterpflanzen umfassend rechtlich beraten zu lassen.

  • Keine Gewährleistung oder Haftung: Die hier gemachten Ausführungen dienen der Information und stellen keine rechtliche Beratung dar. Es kann keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen übernommen werden, und es wird keine Haftung für etwaige rechtliche Konsequenzen übernommen, die sich aus dem Besitz oder der Pflege von Stecklingen oder Mutterpflanzen ergeben.

  • Rechtsberatung: Es liegt in der Eigenverantwortung des Einzelnen, sich bei Unsicherheiten oder spezifischen Vorhaben an einen qualifizierten Rechtsanwalt zu wenden, um eine individuelle und verbindliche Rechtsauskunft zu erhalten.

Zusammenfassung

Nach unseren Recherchen, Gesprächen mit Behörden und einem Rechtsgutachten durch die Anwaltskanzlei KFN + kommen wir zu folgendem Ergebnis:

Die Pflege von Stecklingen, Jungpflanzen und Mutterpflanzen zur Erzeugung von Stecklingen ist in Deutschland legal, da diese Pflanzen keine Blütenstände aufweisen und daher nicht als „Cannabis“ im Sinne des KCanG gelten. Durch die klare Definition im KCanG und die Bezugnahme auf internationale völkerrechtliche Abkommen wie die Single Convention von 1961, die Samen und Stecklinge von der Definition von „Cannabis“ ausnimmt, ist der Besitz von Stecklingen, Jungpflanzen und Mutterpflanzen in unbegrenzter Anzahl in Deutschland gestattet. Allerdings sollten sich Einzelpersonen der rechtlichen Rahmenbedingungen bewusst sein und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen, um sicherzustellen, dass sie im Einklang mit den geltenden Gesetzen handeln​.

Tiktok Video zum Thema:

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